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Tarifrechner Lite

Rechtsanwaltstarif einfach und überall berechnen!

Tarifrechner - elektronischer Handtarif für Rechtsanwälte

Ab sofort:

  • Honoraranfragen rasch beantworten
  • Produkt auch für mobile Endgeräte optimiert – iPhone, iPad, Android
Jetzt gratis unter http://tarif.manz.at


Funktionen der Gratis-Weblösung

  • Rechtsanwaltstarif mittels weniger Angaben abfragen
  • Ergebnisse per E-Mail als PDF versenden
  • Alte Tarife (rückwirkend) berechnen


Mobile Geräte - App laden und speichern


© Google

Der Tarifrechner steht für alle mobilen Geräte (Apple IOS, Android, etc.) auch als "Web-App" zur Verfügung, D.h. die Darstellung der Anwendung wurde für Mobilgeräte optimiert und muss nicht über einen App-Store geladen werden.

Im Web-Browser des jeweiligen Mobilgerätes einfach http://tarif.manz.at eingeben und nach dem Laden die URL als "Lesezeichen" abspeichern.

iPhone & iPad
Anwender können für eine rasche Nutzung mit der Funktion des Safari-Browers "Zum Home-Bildschirm" zusätzlich ein Schnellstart - "App-Icon" am jeweiligen Gerät ablegen.

Seitenaufruf mit Hilfe des QR-Codes:

  • Einfach im jeweiligen App Store einen QR-Code Reader suchen und auf Ihrem Gerät installieren.
  • QR-Code (oben) mit geeignetem Reader fotografieren.
  • Link öffnet sich automatisch
Hinweis: Es können Kosten für den Datentransfer von Ihrem Mobilfunkbetreiber entstehen.

 

Tarifbeschreibung

Die Tarife gelten für österreichische Rechtsanwälte nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).

Der Rechtsanwalt hat für die Vertretung von Klienten im zivilgerichtlichen Verfahren, vor Schiedsgerichten und im Strafverfahren über Privatanklagen, als auch für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarif. Im Rechtsanwaltstarifgesetz (Anl 1 RATG, BGBl 189/1969, idF BGBl I 58/2010) sind die anwaltlichen Leistungen nach Tarifpost (TP) katalogisiert.

Erfasst sind TP1 bis TP9 ab dem 01.01.2008.

Die wichtigsten Tarifposten kurz erklärt:

TP1 Kurze schriftliche Eingaben bei Gericht
TP3A Umfangreichere Schriftsätze, wie  z.B. eine Klage bei einem Verkehrsunfall
           Verhandlungen (mit Beweisaufnahme) vor Gericht
TP3B Berufung (=ein Rechtsmittel gegen ein Urteil)
TP5 Einfache Schreiben, wie z.B. ein Brief mit einer Seite
TP6 Umfangreichere Schreiben, wie z.B. ein Brief mit mehr als einer Seite
TP8/1 Besprechungen oder Telefonate mit dem Anwalt über 10 Minuten
TP8/2 Besprechungen oder Telefonate mit dem Anwalt bis 10 Minuten

Nach RATG §1 Abs. 1 zweiter Satz werden alle Tarifansätze auf volle 10 Cent auf- oder abgerundet.

 

Honorarberechnung

Entscheidend für die richtige Berechnung des Honorars sind:

  • das Datum, i.e. wann die Leistung erbracht wurde
  • der Tarif
  • der Streitwert (bzw. Bemessungsgrundlage) und
  • Zuschläge

Der Einheitssatz (§23 RATG, BGBl 189/1969, idF BGBl I 111/2007)
ist ein Zuschlag zu den Kosten bei bestimmten Leistungen. Bringt ein Anwalt z.B. eine Klage ein, sind  davor meist Telefonate, Besprechungen oder Schreiben erforderlich. Solche Leistungen werden pauschal mit dem Einheitssatz (ES) abgegolten. Bei den meisten Klagen wird der „doppelte Einheitssatz“ verrechnet, im folgenden Beispiel sind das 120% von € 154,90.

Ein Beispiel:
Bei einem Verkehrsunfall ist ein Schaden von € 5.000,00 (=Streitwert) entstanden. Die anwaltliche Leistung für die Einbringung einer Klage berechnet sich folgendermaßen:

Klage TP3A mit Streitwert € 5.000,00     €   154,90
Doppelter Einheitssatz      €   185,88
Gesamt netto €   340,78
20% USt €     68,16
Gesamt inkl. 20% USt €   408,94